Archive | Verkehrsrecht

Fällt ein iPod auch unter das Handy-Verbot am Steuer?

Februar 27, 2015  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Wie das Amtsgericht Waldbröl entschieden hat, fallen Geräte wie ein iPod nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Hierunter versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und nicht wie ein iPod wenn nur über eine Internetverbindung.

Im Verhandelten Fall wurde dem Autofahrer vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt. Der Betroffenen ließ sich dahingehend ein, dass er mit seinem iPod etwas diktiert habe und mit seinem iPod sei es nicht möglich zu telefonieren.

Dieser Einlassung folgte das Amtsgericht und der Autofahrer wurde freigesprochen, da wie oben ausgeführt, Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO fallen.

Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/15

Hierzu und zum Handy-Verstoß allgemein ist anzumerken, dass ein solcher Verstoß gegen das Verbot, am Steuer zu telefonieren, mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden muss.

Die bloße Beobachtung durch Polizeibeamte, dass der Beschuldigte eine Bewegung gemacht hat, die auf ein Telefonieren hindeutet, reicht nicht aus. Es bedarf vielmehr eindeutiger Beweise (s. auch OLG Thüringen Az.: 1 Ss Rs 26/13).

Mitverschulden an der Kopfverletzung bei Fahrradunfall ohne Helm

Juni 19, 2013  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Kommt es zu einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr zwischen einem Fahrradfahrer und einem anderen Verkehrsteilnehmer – der sich verkehrswidrig verhält – und erleidet der Fahrradfahrer infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätten, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

Die hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Zum Fall: Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf einer Straße, wobei sie keinen Fahrradhelm trug.. Die Fahrerin eines am rechten Fahrbahnrand parkenden PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Hierbei zog sie sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt erforderten und anschließend eine ambulante Weiterbehandlung. Die Fahrradfahrerin verlangte vor Gericht, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten verteidigten sich damit, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den Kopfverletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe.

Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht. Durch das Nichttragen eines Helmes hat sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst). Der Mitverschuldensanteil wurde im vorliegenden Fall mit 20% bemessen. Zu berücksichtigen war hierbei, dass ein Helm die Kopfverletzung der Fahrradfahrerin zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können, und zum anderen, dass das grob fahrlässige Verhalten der Halterin des PKW den Mitverschuldensanteil der Fahrradfahrerin deutlich überwiegt.

Dies unabhängig davon, dass für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht besteht.

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – 7 U 11/12 –

Autoschlüssel nicht offen liegengelassen

September 30, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Seine Autoschlüssel sollte man nicht offen herumliegen lassen, sonst riskiert man seinen Versicherungsschutz oder zumindest einen Teil davon.

Die Versicherungsnehmerin hatte ihre Autoschlüssel im offenen frei zugänglichen Aufenthaltsraum zurückgelassen, obwohl die Möglichkeit bestand diesen in ihrem vorhandenen Spind einzuschließen. Der Schlüssel wurde entwendet und der Dieb fuhr mit ihrem vor dem Haus geparkten Auto davon. Das Fahrzeug wurde später beschädigt aufgefunden. Der Sachschaden belief sich auf 7000 Euro. Der Kaskoversicherer zahlte lediglich die Hälfte des Schadens.

Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin mit Ihrer Klage. Jedoch erfolglos, wie nun das Oberlandesgericht Koblenz und die Vorinstanz feststellten, denn das Verhalten der Versicherungsnehmerin war grob fahrlässig und rechtfertigt eine Kürzung der Versicherungsleistung. Die Versicherungsnehmerin habe durch ihr eigenes Verhalten die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Dementsprechend konnte der Versicherer nach den Gesamtumständen eine Kürzung von 50% der Versicherungsleistung vornehmen.

 

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 – 10 U 1292/11

LG Koblenz – 16 O 119/11 –

Unfall mit Mietwagen

Juni 05, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter eines Mietwagens nicht in jedem Fall die Polizei nach einem Unfall hinzuziehen muss. In den allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters wurde dem betroffenen Mieter eine solche Pflicht aufgebürdet. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht, sei ansonsten die vereinabrte Haftungsfreistellung hinfällig.

Der Vermieter verlangte nach einem Unfall vom Mieter den entstandenen Schaden von knapp EUR 3.800,00 vom Mieter, obwohl dieser einen Zusatzbeitrag für eine Haftungsfreistellung leistete.

Die Richter waren der Ansicht, dass die Klausel überholt sei. Zwar habe der Vermieter ein Interesse daran, dass nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen ist. Jeodoch sind die Bedingungen des Mietvertrages entsprechend dem aktuellen Leitbild in der Kaskoversicherung  auszugestalten.

Da nach neuem Recht nicht mehr das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Fahrzeugvollversicherung gilt, haben dies auch gewerbliche Mietwagenunternehmen bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10 –

Unfall mit Rettungswagen

Mai 16, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einer Entscheidung klargestellt, dass nicht automatisch der Fahrer des gegenerischen PKW haftet. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Halter des Rettungsfahrzeugs, wenn dessen Fahrer neben dem Blaulicht nicht nachweislich auch das Martinshorn eingeschaltet hatte oder unachtsam in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Der Fahrzeughalter des PKWs nahm den Fahrzeughalter des Rettungsfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen dem Wagen des Klägers und einem Rettungswagen. Im Prozess ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatte.

Dies gehe zulasten des Fahrers des Rettungswagens, urteilte das Gericht und gab der Klage statt. Außerdem sei anzunehmen, dass der Fahrer offenbar nicht mit der nötigen Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Denn der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs dürfe auch bei einem Noteinsatz nicht „blindlings oder auf gut Glück“ bei roter Ampel in einen Kreuzungsbereich hineinfahren.

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011, 4 U 23/11

Quotelung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Februar 15, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof hat nun zu der Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall zu quoteln sind, oder ob der Geschädigte sie trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann, eine Grundatzentscheidung getroffen.

Die bisherige Rechtssprechung der Oberlandesgerichte war bisher in dieser Frage unterschiedlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war der Auffassung, dass der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sei, wohingegen das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden hatten, also die Sachverständigenkosten, wie auch ein beschädigter Kotflügel lediglich anteilig der Haftungsquote zu ersetzen ist.

Des Bundesgerichtshof hat sich der Auffassung des OLG Celle angeschlossen und klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

 

PM des Bundesgerichtshofs

Urteil vom 7. Februar 2012 -VI ZR 133/11-
Vorinstanzen: LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 – 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 – 22 U 67/09

Urteil vom 7. Februar 2012 -VI ZR 249/11-
Vorinstanzen: LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 – 5 O 430/09
OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 – 14 U 47/11

Streit bei Nutzungsausfall

Februar 03, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht

Nach einem Unfall sollte man nicht voreilig sein Fahrzeug in die Reparaturwerkstatt bringen, sondern erst die Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers abwarten. Dies zumindest dann, wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrbereit ist.

Dies geht aus einem Urteil des Landgericht Detmold vom 11. Januar 2012 hervor (Az.: 10 S 114/11).

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug kurze Zeit nach dem Unfallereignis in die Reparaturwerkstatt gebracht und Reparaturauftrag erteilt. Eine Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Da der Kläger die Reparaturrechnung nicht ausgleichen konnte, machte die Reparaturwerkstatt wegen der fehlenden Zusage des Versicherers von Ihrem Unternehmerpfandrecht Gebrauch und weigerte sich, das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur herauszugeben.

Nach erteilter Zusage glich der Versicherer die Reparaturkosten aus und zahlte für die Dauer der durchgeführten Reparatur, die entsprechende Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs.

Der Kläger verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von Verbringung in die Werkstatt bis zur Herausgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht erteilte dieser Forderung eine Absage. Da das Fahrzeug nach dem Unfallereignis fahrbereit und verkehrssicher war, bestand kein Handlungsbedarf vor Eingang der Kostenübernahmebestätigung Reparaturauftrag zu erteilen, zumal der Kläger wusste, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken könne.

Zudem sei auch die Bearbeitungszeit des Versicherers von 4 Wochen zur Prüfung der Eintrittspflicht nicht zu beanstanden.

Wir können daher nur raten, sich unmittelbar nach dem Unfallereignis mit uns in Verbindung zu setzen, um etwaige Nachteile bei der Regulierung zu vermeiden.