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Haftung des Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschluss nicht generell für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, die der Ehepartner an diesem Anschluss begeht, der den Anschluss mitbenutzt.

In dem Fall wurde ein Computerspiel zum Download über den Anschluss der Beklagten angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts mahnte die Anschlussinhaberin ab. Die Beklagte widersprach der Abmahnung und verteidigte sich mit dem Einwand, dass das Spiel nicht von ihr selber, sondern von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann heruntergeladen wurde.

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Das Oberlandesgericht führte hierbei, in Fortführung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, aus, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Wenn aber der Inhaber des Anschlusses – wie im vorliegenden Fall – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darlegt, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin diesen Beweis aber nicht führen konnte, sei davon auszugehen, dass das Spiel vom Ehemann zum Download angeboten worden war.

Der Senat musste dann die Frage klären, ob der Anschlussinhaber auch dann haftet, wenn er selbst nicht der Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung war (Störerhaftung). Die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten führe jedoch nach Ansicht der Richter, noch nicht zu einer  Haftung. Diese komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber von den illegalen Aktivitäten weiß oder eine Aufsichtspflicht besteht. Beides war vorliegend nicht der Fall.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 16. Mai 2012 – Az: 6 U 239/11 –