Archive | Versicherungsrecht

Restwert nach Totalschaden

Mai 02, 2014  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherern bei einem erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden.

Meist geht es dann um die Höhe des Restwertes.

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 30. November 2012 entschieden (Az.: 1 S 41/12), dass der Halter eines bei einem Unfall zerstörten Fahrzeugs nicht dazu verpflichtet, ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers einzuholen, ehe er sein Fahrzeug zu dem in dem Gutachten des von ihm beauftragten Kraftfahrzeug-Sachverständigen genannten Restwert veräußert.

Der Einwand des Versicherers, dass der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB sich vor Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs mit dem Versicherer des Schädigers in Verbindung zu setzen habe, folgte das Gericht nicht, denn im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte in der Regel dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu jenem Preis verkauft, den ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn der Geschädigten sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zugangs des Restwertangebots des Versicherers noch nicht verkauft hätte.

Regulierung des Haftpflichtversicherers auch ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers

April 24, 2013  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münchens ist ein Kfz Haftpflichtversicherer berechtigt, einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt und sich dabei kein umfassendes Bild über die Umstände verschafft hat.

Nach einem Auffahrunfall wandte sich der Geschädigte an die Versicherung desjenigen, der ihm aufgefahren war und bat um Regulierung des Schadens. Nach eingehender Prüfung des Vorgangs zahlte die Versicherung schließlich den Schaden und stufte den Versicherungsnehmer von Schadensklasse 35 auf Schadensklasse 50 hoch. Dieser musste daher 170 Euro mehr im Jahr bezahlen.

Der Versicherungsnehmer war mit dieser Regulierung nicht einverstanden. Er war der Meinung, die Versicherung hätte nicht bezahlen dürfen. Die Kratzer an der Stoßstange des anderen Wagens würden nicht von ihm stammen, sondern seien bereits vorhanden gewesen. Ein Schadenersatzanspruch hätte daher nicht bestanden.

Der Versicherte klagte daher vor dem Amtsgericht München auf Rückstufung in seine alte Schadenklasse und auf Erstattung der erhöhten Beiträge. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab, mit folgender Begründung:

Grundsätzlich sei der Kfz-Haftpflichtversicherer dazu bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und ist nicht verpflichtet, eine Regulierung nur deshalb zu verweigern, weil sein Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vornherein ablehne. Vielmehr habe der Haftpflichtversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls begründete Schadensansprüche zu befriedigen und unbegründete abzuwehren. Ob er freiwillig zahle, oder ob er die Zahlung ablehne und es darauf ankommen lasse, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend mache, stehe grundsätzlich im Ermessen des Versicherers.

Dieses Ermessen ist dann eingeschränkt, wenn die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, der Versicherer also auf den Versicherungsnehmer und seine Interessen Rücksicht nehmen muss.

Der Versicherer verletze die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Rücksichtnahmepflicht nur dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführe. Dabei stehe dem Versicherer vor allem und gerade bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Schädlich sei nur ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.

Ob der Versicherer sein Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt habe, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Es kommt zumindest nicht darauf an, ob sich tatsächlich der Unfall mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers so wie vom Unfallgegner behauptet ereignet habe. Der Versicherer dürfe auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und in Anbetracht der Schadenshöhe wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Zudem müsse sich der Versicherer nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Demnach habe der Versicherer sein Ermessen nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er dem Dritten Ersatz leiste.

Im vorliegenden Fall konnte eine Pflichtverletzung der Versicherung mangels fehlerhafter Ermessensausübung nicht festgestellt werden.

Die Schadenregulierung dauerte 5 Monate. Auch bestanden Anhaltspunkte dafür, dass es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist, da der Versicherte mit seinem Kraftfahrzeug hinter demjenigen des Geschädigten fuhr und so stark bremsen musste, dass das ABS seines Kraftfahrzeugs ansprang. An beiden Fahrzeugen haben sich auch in gleicher Höhe Kratzer befunden. Es sei daher aus Sicht der Versicherung nicht völlig unangemessen erschienen, eine Schadensregulierung durchzuführen; auch könne man der Versicherung nicht vorwerfen, dass sie kein teures Sachverständigengutachten angefordert habe. Schließlich sei die Schadenshöhe mit 1285 Euro relativ niedrig gewesen.

 

Amtsgericht München, Urteil vom 4. September 2012 – 333 C 4271/12

Grobe Fahrlässigkeit – Waschmaschine ohne Wasserstop –

April 24, 2013  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Das Landgericht Osnabrück hatte darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer bei Verlassen seiner Wohnung trotz geöffnetem Zulaufschlauch für eine Waschmaschine für längere Zeit, ohne das die Maschine über einen Wasserstop verfügt, grob fahrlässig handelt.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Gebäude-Leitungswasser-Versicherung.

Durch den Bruch der Überwurfmutter des Zulaufschlauchs der in ihrer Wohnung befindlichen Waschmaschine, traten erhebliche Wassermengen aus, weil der Wasserhahn nicht abgesperrt war, und die Maschine nicht über eine wasserstop-Einrichtung verfügte. Dadurch entstand ein Gebäudeschaden von mehreren tausend Euro.

Die Klägerin befand sich zum währenddessen bei einem einstündigen Friseurbesuch.

Dies nahm der Leitungswasser-Versicherer zum Anlass lediglich 30 Prozent des Schadens zu übernehmen, mit der Begründung, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Da die Maschine über keine Wasserstop-Einrichtung verfügte, hätte die Versicherte den Zulauf zu der Waschmaschine vor Verlassen der Wohnung zwingend zudrehen müssen.

Die hiergegen gerichtete Klage auf Ersatz des gesamten Schadens blieb ohne Erfolg.

Auch das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den Schaden grob fahrlässig verursacht hatte, in dem  sie ihre Wohnung unstreitig für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen hatte, ohne den Zulauf zu ihrer Waschmaschine abzusperren.

Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hätte man aber erwarten können, dass er von den Gefahren weiß, die von einem unter Druck stehenden Waschmaschinenschlauch ausgehen. Er hat daher entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen, indem er den Wasserhahn beim Verlassen seiner Wohnung entweder zudreht oder aber eine Sicherheitsvorrichtung (Wasserstop) installiert.

„Insbesondere das Schließen der Wasserzufuhr für die Zeit des Nichtgebrauchs ist nämlich ohne Weiteres und ohne einen besonderen Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeit möglich und daher ohne Weiteres zumutbar“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Etwas anderes könne aber gelten, wenn man die Wohnung nur mal für eine kurze Zeit verlässt.

 

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20. April 2012, – 9 O 762/10 –

Versicherungsschutz bei „Unfallflucht“

Februar 28, 2013  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

Im konkreten Fall prallte der Versicherungsnehmer nachts gegen einen Baum, weil er nach eigener Aussage Rehen ausgewichen war, die auf der Straße gestanden haben. Sein Auto und auch ein Baum wurden schwer beschädigt.

Er habe nach dem Unfall eine angemessene Zeit gewartet, bis er sich von einem Bekannten habe abholen lassen. Das Fahrzeug wurde vom herbeigerufenen ADAC abgeschleppt. Die Polizei  und die Geschädigte (Straßenverkehrsamt als zuständige Stelle für den beschädigten Baum) benachrichtigte er nicht.

Seine Versicherung lehnte die Regulierung des Fahrzeugschadens ab, wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Tatsächlich wurde ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Mann inzwischen eingestellt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Automatismus verneint. Er hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch “unverzüglich” im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 6. April 2011 – 7 U 1310/10

Landgericht Bautzen – Urteil vom 19. Juli 2010 – 3 O 466/09

Nutzungsausfall bei verzögerter Regulierung durch Versicherer

Februar 28, 2013  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Wie aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.11.2012 (Az: 331 S 35/12) hervorgeht, verstößt der Geschädigte eines Unfalles, der die Reparatur seines Autos nicht vorfinanzieren kann und darüber die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners unverzüglich informiert hat, nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung seines Nutzungsausfallschadens, wenn er mit der Beauftragung der Werkstatt bis zum Eingang der Regulierungszusage des Versicherers wartet.

Angabe von Diabetes bei Abschluss einer Unfallversicherung

April 17, 2012  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Verschweigt ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Unfallversicherung eine Diabetes, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Dies entschied nun das Oberlandesgericht Oldenburg. Bei Antragsstellung litt der Kläger bereits an einer insulinpflichtigen Diabetes melitus Typ II und an Bluthochdruck. Kurz zuvor war ihm zudem bereits eine Zehe wegen dieser Beeinträchtigungen amputiert worden. In seinem Antrag bejahte er die Frage, ob er körperlich gesund und ohne Gebrechen sei.

In der Folgezeit stürzte der Kläger und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma und eine Schädelfraktur zu. Fast 2 ½ Jahre später zeigte der Kläger den Unfall bei der Unfallversicherung an und begehrte Leistungen aus dem Versicherungsvetrag.

Der Versicherer  lehnte diese ab und berief sich darauf, dass der Kläger den Versicherer über den tatsächlichen Gesundheitszustand bei Abschlss des Versicherungsvertrages getäuscht habe. Bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes hätte der Versicherer einen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Dem folgte das Oberlandesgericht und sah das Verschweigen der Diabetes als Täuschung über gefahrehebliche Gefahrumstände an, so dass der Versicherer berechtigt war, den Vertrag anzufechten und somit von seiner Leistungspflich befreit war.

OLG Oldenburg,
Urteil vom 21.4.2010 – 5 U 78/09 –

Bei Tod durch Schokolade muss Unfallversicherer zahlen

April 17, 2012  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass eine allergische Reaktion zu Leistungen aus der Unfallversicherung führen kann, soweit ein Allergiker versehentlich oder unbewusst Lebensmittel mit Allergenen zu sich nimmt.

Im verhandelten Fall hatte ein 15-jähiger geistig behinderter und auf Nahrungsmittel allergischer  Junge unbemerkt von den Eltern mutmaßlich nusshaltige Schkolade zu sich genommen, mit verheerender tödlicher Folge.

Die Mutter des Jungen beantragte daraufhin Leistungen aus der abgeschlossenen Unfallversicherung für den eingetretenen und versicherten Unfalltod. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die Todesursache ungeklärt sei und auch kein Unfalltod vorliege. Der normale willensgesteuerte Verzehr von Schokolage sei kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, was für den Versicherungsfall notwendig gewesen wäre.

Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht, entgegen der Vorinstanz, nicht. Das Gericht wertete den unwissentlichen Verzehr von Allergenen als bedingungsgemäßen Unfall.  Das maßgebliche Ereignis, dass die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, sei das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Jungen gewesen. Diese wirkte von außen ein. Die Leistungspflicht werde auch nicht dadurch gemindert, dass der Körper grundsätzlich allergisch reagieren könnte. Allein die allergische Reaktionsbereitschaft sei keine Krankheit.

OLG München,
Urteil vom 01.03.2012 – 14 U 2523/11 –

Versicherer darf bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd seine Leistung kürzen

Februar 24, 2012  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Im dem verhandelten Fall vor dem Landgericht Dortmund hatte eine Hausfrau Fett zum Frittieren von Pommes Frites auf dem Herd erhitzt und hiernach das Haus verlassen. In der Zwischenzeit entzündete sich der Topf und es entstand ein Brandschaden von fast 11.000,00 Euro. Der Versicherer regulierte außergerichtlich die Hälfte des entstandenen Schadens.

Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage den restlichen Teil des entstandenen Schadens.

Das Landgericht Dortmund folgte der Ansicht des Versicherers. Der Versicherer war nach § 81 VVG berechtigt die erhobenen Ansprüche in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Erhitzen von Fett zählt wegen der möglichen Entflammbarkeit zu einem der besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet gelassen, stellt dies einen besonders schweren nicht entschuldbaren Pflichtverstoß dar.

Nach früherem Recht konnte der Versicherer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfall die Leistung insgesamt ablehnen (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Dies ist nunmehr bei grob fahrlässigem Verhalten zu Gunsten einer Quotierung abgeschafft worden, wobei sich das Ausmaß der Kürzungsbefugnis nach der Schwere des Verschuldens richtet.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Gericht die vorgenommene Quotierung des Versicherers, wonach dieser berechtigt war, seine Leistung um jedenfalls 50 % zu kürzen.

In Fällen von etwaigen Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, oder dessen Repräsentanten, sollte daher immer genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Leistungsablehnung oder Kürzungen/Quotelung vorliegen.

 

Landgericht Dortmund – 2 O 101/11 –
Urteil vom 20.10.2011

Streit bei Nutzungsausfall

Februar 03, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht

Nach einem Unfall sollte man nicht voreilig sein Fahrzeug in die Reparaturwerkstatt bringen, sondern erst die Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers abwarten. Dies zumindest dann, wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrbereit ist.

Dies geht aus einem Urteil des Landgericht Detmold vom 11. Januar 2012 hervor (Az.: 10 S 114/11).

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug kurze Zeit nach dem Unfallereignis in die Reparaturwerkstatt gebracht und Reparaturauftrag erteilt. Eine Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Da der Kläger die Reparaturrechnung nicht ausgleichen konnte, machte die Reparaturwerkstatt wegen der fehlenden Zusage des Versicherers von Ihrem Unternehmerpfandrecht Gebrauch und weigerte sich, das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur herauszugeben.

Nach erteilter Zusage glich der Versicherer die Reparaturkosten aus und zahlte für die Dauer der durchgeführten Reparatur, die entsprechende Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs.

Der Kläger verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von Verbringung in die Werkstatt bis zur Herausgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht erteilte dieser Forderung eine Absage. Da das Fahrzeug nach dem Unfallereignis fahrbereit und verkehrssicher war, bestand kein Handlungsbedarf vor Eingang der Kostenübernahmebestätigung Reparaturauftrag zu erteilen, zumal der Kläger wusste, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken könne.

Zudem sei auch die Bearbeitungszeit des Versicherers von 4 Wochen zur Prüfung der Eintrittspflicht nicht zu beanstanden.

Wir können daher nur raten, sich unmittelbar nach dem Unfallereignis mit uns in Verbindung zu setzen, um etwaige Nachteile bei der Regulierung zu vermeiden.

Außerordentliche Kündigung eines Vertrages über eine private Krankenversicherung nicht in jedem Fall ausgeschlossen

Februar 03, 2012  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Bislang herrschte Streit, ob entsprechend dem Wortlaut des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG „jede“ Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer ausgeschlossen ist.

Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Eiernach ist nach § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG (Fassung 01.01.2009)  nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen.

In den beiden zu entscheidenden Fällen unterhielten die Kläger bei dem jeweiligen Versicherer (Beklagten) eine private Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung. In einem Fall griff der Kläger einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten mit einem Bolzenschneider tätlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Im anderen Fall wurde die Krankheitskostenversicherung von der Beklagten 2009 mit der Begründung außerordentlich gekündigt, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 € vorliege. Die Pflegeversicherung wurde nicht gekündigt.

Die Kläger begehrten jeweils die Feststellung, dass die Verträge über die Krankheitskostenversicherung fortbestehen, hilfsweise die Feststellung, dass die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine Krankheitskostenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte dies. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs aus, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung, kann eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden.

Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen, da hier die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung und das Fehlen eines gesonderten Basistarifs einer teleologischen Reduktion entgegenstehen.

 

PM des Bundesgerichtshofs

Urteil vom 7. Dezember 2011 – IV ZR 50/11 –
Vorinstanzen: Landgericht Hannover – Urteil vom 10. August 2010 – 2 O 262/09, Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2011 – 8 U 157/10 IV ZR 105/11

Urteil vom 7. Dezember 2011 – IV ZR 105/11 –
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder) – 12 O 209/10 – Urteil vom 27. August 2010, Oberlandesgericht Brandenburg – 12 U 148/10 – Urteil vom 5. Mai 2011