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Reiseveranstalter haftet für Zugverspätung

März 15, 2012  |   Aktuelles,Allgemeines Zivilrecht

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf in die Domenikanische Republik gebucht. Der Hinflug startete um 11.15 Uhr. Die Anreise zum Flughafen erfolgte mit dem Zug und die Klägerin wählte hierfür das „Rail & Fly Ticket“ der Beklagten, welches bereits im Preis enthalten war.

Der Zug sollte, entsprechend den Vorgaben der Beklagten, über 2 Stunden vor Abflug ankommen. Tatsächlich erreichte er den Flughafen erst 30 Minuten nach planmäßiger Abflugszeit und die Klägerin verpasste ihren Hinflug.

Die Klägerin flog am nächsten Tag von München aus.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Erstattung der Zusatzkosten und Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht, da der Reiseveranstalter aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden den Eindruck erweckt, den Bahntransfer als eigene Leistung anzubieten und für den Erfolg einzustehen.

Dieser Eindruch wurde gerade durch die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als „bequemen Anreiseservice“ und dasa der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten war, als eine Eigenleistung des Reiseveranstalters gewertet.

Da sich die Klägerin bei der Buchung und Planung ihrer Anreise mit dem Zug an die Vorgaben der Beklagten gehalten hatte, ist die Beklagte für die Mehrkosten nach § 651c BGB einstandspflichtig.

PM des Bundesgerichtshofes

Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04. März 2010 – 2-24 S 211/09