Urlaubsabgeltung durch Freistellung nach fristloser Kündigung?

Einem Arbeitnehmer wird durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im verhandelten Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise ordentlich. Im Kündigungsschreiben steht: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“ Im Kündigungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem auch über die wechselseitigen Ansprüche abschließende Regelungen getroffen wurden.

Der Arbeitnehmer forderte im Nachhinein Abgeltung von Urlaubstagen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hiergegen hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er wie oben dargestellt eine Freistellung mit dem Ziel der Urlaubsabgeltung, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setze die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb wird durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Diese Voraussetzungen lagen gerade nicht vor, da es an einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt fehlte. Die Klage war jedoch abzuweisen, da die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten.

Für die Praxis bedeutet dies letztlich, dass eine Freistellung zwecks Urlaubsabgeltung bei einer fristlosen Kündigung gekoppelt mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung ins Leere läuft und der Arbeitgeber bei noch offenen Ansprüchen zu einer finanziellen Urlaubsabgeltung verpflichtet werden kann.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13

 

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