Streit bei Nutzungsausfall

Nach einem Unfall sollte man nicht voreilig sein Fahrzeug in die Reparaturwerkstatt bringen, sondern erst die Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers abwarten. Dies zumindest dann, wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrbereit ist.

Dies geht aus einem Urteil des Landgericht Detmold vom 11. Januar 2012 hervor (Az.: 10 S 114/11).

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug kurze Zeit nach dem Unfallereignis in die Reparaturwerkstatt gebracht und Reparaturauftrag erteilt. Eine Regulierungszusage des gegnerischen Haftpflichtversicherers lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Da der Kläger die Reparaturrechnung nicht ausgleichen konnte, machte die Reparaturwerkstatt wegen der fehlenden Zusage des Versicherers von Ihrem Unternehmerpfandrecht Gebrauch und weigerte sich, das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur herauszugeben.

Nach erteilter Zusage glich der Versicherer die Reparaturkosten aus und zahlte für die Dauer der durchgeführten Reparatur, die entsprechende Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs.

Der Kläger verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von Verbringung in die Werkstatt bis zur Herausgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht erteilte dieser Forderung eine Absage. Da das Fahrzeug nach dem Unfallereignis fahrbereit und verkehrssicher war, bestand kein Handlungsbedarf vor Eingang der Kostenübernahmebestätigung Reparaturauftrag zu erteilen, zumal der Kläger wusste, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken könne.

Zudem sei auch die Bearbeitungszeit des Versicherers von 4 Wochen zur Prüfung der Eintrittspflicht nicht zu beanstanden.

Wir können daher nur raten, sich unmittelbar nach dem Unfallereignis mit uns in Verbindung zu setzen, um etwaige Nachteile bei der Regulierung zu vermeiden.

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