Unfall mit Mietwagen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter eines Mietwagens nicht in jedem Fall die Polizei nach einem Unfall hinzuziehen muss. In den allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters wurde dem betroffenen Mieter eine solche Pflicht aufgebürdet. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht, sei ansonsten die vereinabrte Haftungsfreistellung hinfällig.

Der Vermieter verlangte nach einem Unfall vom Mieter den entstandenen Schaden von knapp EUR 3.800,00 vom Mieter, obwohl dieser einen Zusatzbeitrag für eine Haftungsfreistellung leistete.

Die Richter waren der Ansicht, dass die Klausel überholt sei. Zwar habe der Vermieter ein Interesse daran, dass nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen ist. Jeodoch sind die Bedingungen des Mietvertrages entsprechend dem aktuellen Leitbild in der Kaskoversicherung  auszugestalten.

Da nach neuem Recht nicht mehr das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Fahrzeugvollversicherung gilt, haben dies auch gewerbliche Mietwagenunternehmen bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10 –

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