Autoschlüssel nicht offen liegengelassen

Seine Autoschlüssel sollte man nicht offen herumliegen lassen, sonst riskiert man seinen Versicherungsschutz oder zumindest einen Teil davon.

Die Versicherungsnehmerin hatte ihre Autoschlüssel im offenen frei zugänglichen Aufenthaltsraum zurückgelassen, obwohl die Möglichkeit bestand diesen in ihrem vorhandenen Spind einzuschließen. Der Schlüssel wurde entwendet und der Dieb fuhr mit ihrem vor dem Haus geparkten Auto davon. Das Fahrzeug wurde später beschädigt aufgefunden. Der Sachschaden belief sich auf 7000 Euro. Der Kaskoversicherer zahlte lediglich die Hälfte des Schadens.

Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin mit Ihrer Klage. Jedoch erfolglos, wie nun das Oberlandesgericht Koblenz und die Vorinstanz feststellten, denn das Verhalten der Versicherungsnehmerin war grob fahrlässig und rechtfertigt eine Kürzung der Versicherungsleistung. Die Versicherungsnehmerin habe durch ihr eigenes Verhalten die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Dementsprechend konnte der Versicherer nach den Gesamtumständen eine Kürzung von 50% der Versicherungsleistung vornehmen.

 

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 – 10 U 1292/11

LG Koblenz – 16 O 119/11 –

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