Unfall mit Rettungswagen

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einer Entscheidung klargestellt, dass nicht automatisch der Fahrer des gegenerischen PKW haftet. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Halter des Rettungsfahrzeugs, wenn dessen Fahrer neben dem Blaulicht nicht nachweislich auch das Martinshorn eingeschaltet hatte oder unachtsam in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Der Fahrzeughalter des PKWs nahm den Fahrzeughalter des Rettungsfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen dem Wagen des Klägers und einem Rettungswagen. Im Prozess ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatte.

Dies gehe zulasten des Fahrers des Rettungswagens, urteilte das Gericht und gab der Klage statt. Außerdem sei anzunehmen, dass der Fahrer offenbar nicht mit der nötigen Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Denn der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs dürfe auch bei einem Noteinsatz nicht „blindlings oder auf gut Glück“ bei roter Ampel in einen Kreuzungsbereich hineinfahren.

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011, 4 U 23/11

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