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Beleidigungen auf Facebook

Oktober 12, 2012  |   Aktuelles,Arbeitsrecht

Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer in einem sozialen Netzwerk können zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Das Landesarbetsgericht Hamm gab nun einem Arbeitgeber Recht, in dem er, die fristlose Kündigung nach Äußerungen seines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebookprofil unter „Arbeitgeber“ Begriffe wie „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“ eingetragen hatte, bestätigte.

Das Landesabreitsgericht fasste diese Äußerungen wie auch der Arbeitgeber als Beleidigung auf, die zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigten.

Zwar wehrte sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage  gegen die fristlose Kündigung und berief sich hierbei insbesondere auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Im Übrigen sei, die Äußerung nicht ernst gemeint gewesen und zudem habe er den Arbeitgeber nicht auf sein Facebook-Profil aufmerksam gemacht.

Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitserichts wurde nicht zugelassen. Ob hiergegen wiederum Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingereicht wird, bleibt abzuwarten.

Landesarbeitsgerichts Hamm – 127-007-12 –

Vorinstanz Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012 – 3 Ca 1283/11 –

Arbeitgeber muss Urlaub genehmigen

Oktober 12, 2012  |   Aktuelles,Arbeitsrecht

Grundsätzlich riskiert der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er eigenmächtig ohne Zustimmung seines Arbeitgebers den Urlaub antritt, da eine solche eigenmächtige Urlaubsnahme eine erhebliche, schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt. Aus einem solchen Verhalten ergibt sich, dass der Arbeitnehmer in Konfliktfällen nicht bereit ist, betriebliche Interessen an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu berücksichtigen, sondern eigene Interessen an erste Stelle setzt und somit dieser für den Arbeitgeber nicht betrieblich einplanbar ist.

Jedoch können hiervon Ausnahmen gemacht werden, wie sich aus einem Fall der vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt wurde, ergibt.

Hier hatte ein Arbeitnehmer der noch 10 Resturlaubstage hatte, aufgrund schwerer Krankheit seiner Mutter bei seinem Arbeitgeber für mehr als 1 Monat um Urlaub gebeten, notfalls auch unentgeltlich. Der Arbeitgeber gewährte lediglich den verbleibenden Resturlaub und lehnte den weiteren Wunsch auf unbezahlten Urlaub ab. Der Arbeitnehmer trat trotzdem seinen Urlaub an, worauf hin der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnte und aufforderte zur Arbeit zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nicht nach. Er trat seine Arbeit erst nach Rückkehr wieder an.

Der Arbeitgeber strebte sodann die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, jedoch ohne Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht Köln im verhandelten Fall feststellte.  Gründe waren, dass es in der Vergangenheit beim Arbeitgeber ohne weiteres möglich war, unbezahlten Urlaub zu nehmen, der Arbeitnehmer wegen seiner krebskranken Mutter in einer einmaligen persönlichen Belastungssituation gewesen war, was die Schwere der Vertragsverletzung mildere und das Fernbleiben des Arbeitnehmers keine gravierenden Auswirkungen auf den Arbeitsablauf hatte. Die Verweigerung im vorliegenden Fall erfolgte demnach willkürlich.

 

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 06.12.20102 – TaBV 23/10 –

Vorinstanz Arbeitsgericht Köln – 5 BV 203/09 –

Autoschlüssel nicht offen liegengelassen

September 30, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Seine Autoschlüssel sollte man nicht offen herumliegen lassen, sonst riskiert man seinen Versicherungsschutz oder zumindest einen Teil davon.

Die Versicherungsnehmerin hatte ihre Autoschlüssel im offenen frei zugänglichen Aufenthaltsraum zurückgelassen, obwohl die Möglichkeit bestand diesen in ihrem vorhandenen Spind einzuschließen. Der Schlüssel wurde entwendet und der Dieb fuhr mit ihrem vor dem Haus geparkten Auto davon. Das Fahrzeug wurde später beschädigt aufgefunden. Der Sachschaden belief sich auf 7000 Euro. Der Kaskoversicherer zahlte lediglich die Hälfte des Schadens.

Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin mit Ihrer Klage. Jedoch erfolglos, wie nun das Oberlandesgericht Koblenz und die Vorinstanz feststellten, denn das Verhalten der Versicherungsnehmerin war grob fahrlässig und rechtfertigt eine Kürzung der Versicherungsleistung. Die Versicherungsnehmerin habe durch ihr eigenes Verhalten die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Dementsprechend konnte der Versicherer nach den Gesamtumständen eine Kürzung von 50% der Versicherungsleistung vornehmen.

 

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 – 10 U 1292/11

LG Koblenz – 16 O 119/11 –

Unfall mit Mietwagen

Juni 05, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter eines Mietwagens nicht in jedem Fall die Polizei nach einem Unfall hinzuziehen muss. In den allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters wurde dem betroffenen Mieter eine solche Pflicht aufgebürdet. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht, sei ansonsten die vereinabrte Haftungsfreistellung hinfällig.

Der Vermieter verlangte nach einem Unfall vom Mieter den entstandenen Schaden von knapp EUR 3.800,00 vom Mieter, obwohl dieser einen Zusatzbeitrag für eine Haftungsfreistellung leistete.

Die Richter waren der Ansicht, dass die Klausel überholt sei. Zwar habe der Vermieter ein Interesse daran, dass nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen ist. Jeodoch sind die Bedingungen des Mietvertrages entsprechend dem aktuellen Leitbild in der Kaskoversicherung  auszugestalten.

Da nach neuem Recht nicht mehr das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Fahrzeugvollversicherung gilt, haben dies auch gewerbliche Mietwagenunternehmen bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10 –

Haftung des Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschluss nicht generell für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, die der Ehepartner an diesem Anschluss begeht, der den Anschluss mitbenutzt.

In dem Fall wurde ein Computerspiel zum Download über den Anschluss der Beklagten angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts mahnte die Anschlussinhaberin ab. Die Beklagte widersprach der Abmahnung und verteidigte sich mit dem Einwand, dass das Spiel nicht von ihr selber, sondern von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann heruntergeladen wurde.

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Das Oberlandesgericht führte hierbei, in Fortführung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, aus, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Wenn aber der Inhaber des Anschlusses – wie im vorliegenden Fall – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darlegt, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin diesen Beweis aber nicht führen konnte, sei davon auszugehen, dass das Spiel vom Ehemann zum Download angeboten worden war.

Der Senat musste dann die Frage klären, ob der Anschlussinhaber auch dann haftet, wenn er selbst nicht der Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung war (Störerhaftung). Die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten führe jedoch nach Ansicht der Richter, noch nicht zu einer  Haftung. Diese komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber von den illegalen Aktivitäten weiß oder eine Aufsichtspflicht besteht. Beides war vorliegend nicht der Fall.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 16. Mai 2012 – Az: 6 U 239/11 –

Unfall mit Rettungswagen

Mai 16, 2012  |   Aktuelles,Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einer Entscheidung klargestellt, dass nicht automatisch der Fahrer des gegenerischen PKW haftet. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Halter des Rettungsfahrzeugs, wenn dessen Fahrer neben dem Blaulicht nicht nachweislich auch das Martinshorn eingeschaltet hatte oder unachtsam in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Der Fahrzeughalter des PKWs nahm den Fahrzeughalter des Rettungsfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen dem Wagen des Klägers und einem Rettungswagen. Im Prozess ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatte.

Dies gehe zulasten des Fahrers des Rettungswagens, urteilte das Gericht und gab der Klage statt. Außerdem sei anzunehmen, dass der Fahrer offenbar nicht mit der nötigen Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Denn der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs dürfe auch bei einem Noteinsatz nicht „blindlings oder auf gut Glück“ bei roter Ampel in einen Kreuzungsbereich hineinfahren.

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011, 4 U 23/11

Angabe von Diabetes bei Abschluss einer Unfallversicherung

April 17, 2012  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Verschweigt ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Unfallversicherung eine Diabetes, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Dies entschied nun das Oberlandesgericht Oldenburg. Bei Antragsstellung litt der Kläger bereits an einer insulinpflichtigen Diabetes melitus Typ II und an Bluthochdruck. Kurz zuvor war ihm zudem bereits eine Zehe wegen dieser Beeinträchtigungen amputiert worden. In seinem Antrag bejahte er die Frage, ob er körperlich gesund und ohne Gebrechen sei.

In der Folgezeit stürzte der Kläger und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma und eine Schädelfraktur zu. Fast 2 ½ Jahre später zeigte der Kläger den Unfall bei der Unfallversicherung an und begehrte Leistungen aus dem Versicherungsvetrag.

Der Versicherer  lehnte diese ab und berief sich darauf, dass der Kläger den Versicherer über den tatsächlichen Gesundheitszustand bei Abschlss des Versicherungsvertrages getäuscht habe. Bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes hätte der Versicherer einen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Dem folgte das Oberlandesgericht und sah das Verschweigen der Diabetes als Täuschung über gefahrehebliche Gefahrumstände an, so dass der Versicherer berechtigt war, den Vertrag anzufechten und somit von seiner Leistungspflich befreit war.

OLG Oldenburg,
Urteil vom 21.4.2010 – 5 U 78/09 –

Bei Tod durch Schokolade muss Unfallversicherer zahlen

April 17, 2012  |   Aktuelles,Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass eine allergische Reaktion zu Leistungen aus der Unfallversicherung führen kann, soweit ein Allergiker versehentlich oder unbewusst Lebensmittel mit Allergenen zu sich nimmt.

Im verhandelten Fall hatte ein 15-jähiger geistig behinderter und auf Nahrungsmittel allergischer  Junge unbemerkt von den Eltern mutmaßlich nusshaltige Schkolade zu sich genommen, mit verheerender tödlicher Folge.

Die Mutter des Jungen beantragte daraufhin Leistungen aus der abgeschlossenen Unfallversicherung für den eingetretenen und versicherten Unfalltod. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die Todesursache ungeklärt sei und auch kein Unfalltod vorliege. Der normale willensgesteuerte Verzehr von Schokolage sei kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, was für den Versicherungsfall notwendig gewesen wäre.

Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht, entgegen der Vorinstanz, nicht. Das Gericht wertete den unwissentlichen Verzehr von Allergenen als bedingungsgemäßen Unfall.  Das maßgebliche Ereignis, dass die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, sei das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Jungen gewesen. Diese wirkte von außen ein. Die Leistungspflicht werde auch nicht dadurch gemindert, dass der Körper grundsätzlich allergisch reagieren könnte. Allein die allergische Reaktionsbereitschaft sei keine Krankheit.

OLG München,
Urteil vom 01.03.2012 – 14 U 2523/11 –

Reiseveranstalter haftet für Zugverspätung

März 15, 2012  |   Aktuelles,Allgemeines Zivilrecht

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf in die Domenikanische Republik gebucht. Der Hinflug startete um 11.15 Uhr. Die Anreise zum Flughafen erfolgte mit dem Zug und die Klägerin wählte hierfür das „Rail & Fly Ticket“ der Beklagten, welches bereits im Preis enthalten war.

Der Zug sollte, entsprechend den Vorgaben der Beklagten, über 2 Stunden vor Abflug ankommen. Tatsächlich erreichte er den Flughafen erst 30 Minuten nach planmäßiger Abflugszeit und die Klägerin verpasste ihren Hinflug.

Die Klägerin flog am nächsten Tag von München aus.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Erstattung der Zusatzkosten und Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht, da der Reiseveranstalter aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden den Eindruck erweckt, den Bahntransfer als eigene Leistung anzubieten und für den Erfolg einzustehen.

Dieser Eindruch wurde gerade durch die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als „bequemen Anreiseservice“ und dasa der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten war, als eine Eigenleistung des Reiseveranstalters gewertet.

Da sich die Klägerin bei der Buchung und Planung ihrer Anreise mit dem Zug an die Vorgaben der Beklagten gehalten hatte, ist die Beklagte für die Mehrkosten nach § 651c BGB einstandspflichtig.

PM des Bundesgerichtshofes

Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04. März 2010 – 2-24 S 211/09

Fristlose Kündigung bei Nichtvorlage von ärztlichem Attest

März 15, 2012  |   Aktuelles,Arbeitsrecht

Dem Fall den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az:  10 Sa 593/11 – zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde vereinbart, dass eine Erkrankung schon ab dem ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Auf diese Möglichkeit und deren Zulässigkeit haben wir bereits in einem vorherigen Artikel, dem ein Urteil des Landesarbeitsgerchits Köln zu Grunde lag, hingewiesen.

Der Kläger erkrankte, kam aber seiner Verpflichtung zur Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Krankheitstag nicht nach. Der Arbeitgeber mahnte den Kläger daraufhin ab. Der Kläger reagierte hierauf nicht, so dass der Arbeitgeber das Abreitsverhältnis fristlos kündigte.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung. Dies jedoch ohne Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht entschied.

Nach Ansicht des Gerichts, liegt bei einer Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit und bei hinzukommenden erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG Urteil vom 15.01.1986 – 7 AZR 128/83 – AP Nr. 93 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.06.2006 – 10 Sa 6/06 – Juris).

Durch die hartnäckige und uneinsichtige Verletztung seiner Anzeigepflicht lagen diese erschwerenden Gründe vor.

Auch im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegten die Gründe des Arbeitgebers auf einen reibungslosen Betriebsaublauf,  gegenüber der Behinderung des Klägers mit einer GdB von 50 und seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind.

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.01.2012 – Az:  10 Sa 593/11 –