Fristlose Kündigung bei Nichtvorlage von ärztlichem Attest

Dem Fall den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az:  10 Sa 593/11 – zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde vereinbart, dass eine Erkrankung schon ab dem ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Auf diese Möglichkeit und deren Zulässigkeit haben wir bereits in einem vorherigen Artikel, dem ein Urteil des Landesarbeitsgerchits Köln zu Grunde lag, hingewiesen.

Der Kläger erkrankte, kam aber seiner Verpflichtung zur Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Krankheitstag nicht nach. Der Arbeitgeber mahnte den Kläger daraufhin ab. Der Kläger reagierte hierauf nicht, so dass der Arbeitgeber das Abreitsverhältnis fristlos kündigte.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung. Dies jedoch ohne Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht entschied.

Nach Ansicht des Gerichts, liegt bei einer Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit und bei hinzukommenden erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG Urteil vom 15.01.1986 – 7 AZR 128/83 – AP Nr. 93 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.06.2006 – 10 Sa 6/06 – Juris).

Durch die hartnäckige und uneinsichtige Verletztung seiner Anzeigepflicht lagen diese erschwerenden Gründe vor.

Auch im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegten die Gründe des Arbeitgebers auf einen reibungslosen Betriebsaublauf,  gegenüber der Behinderung des Klägers mit einer GdB von 50 und seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind.

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.01.2012 – Az:  10 Sa 593/11 –

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