Arbeitgeber darf Attest bereits am ersten Fehltag verlangen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Arbeitgeber bei Krankmeldung seines Arbeitnehmers auch ohne besonderen Anlass, bereits ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann.

In dem verhandelten Fall beantragte die Klägerin vergeblich eine Dienstreise und meldete sich dann am Tag der Dienstreise krank. Der Arbeitgeber forderte sie danach auf, in Zukunft bereits ab dem ersten Tag im Krankheitsfalle ein ärztliches Attest vorzulegen, ohne diese Aufforderung näher zu begründen.

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Ihrer Klage und forderte den Arbeitgeber auf, diese Aufforderung zu widerrufen.  Sie berief sich unter anderem darauf, dass ein vorzeitiges Verlangen der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer nur dann greife, wenn eine sachliche Rechtfertigung hierfür vorliegen würde, wie eine oder mehrere vorangegangene Erkrankungen die einen Missbrauchsverdacht begründeten. Solche Umstände würden in der Person der Klägern nicht vorliegen.

Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass eine solches Verlangen weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der in der Vergangenheit Zweifel an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründet hätte, bedarf.

Dieser Ansicht des Arbeitgebers folgte das Landesarbeitsgericht und verwies hierbei auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Kalendertagen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) zu verlangen. Auch bedarf eine solche Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 EFZG weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.

 

Landesarbeitsgericht Köln,
Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11 –

Comments are closed.