Restwert nach Totalschaden

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherern bei einem erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden.

Meist geht es dann um die Höhe des Restwertes.

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 30. November 2012 entschieden (Az.: 1 S 41/12), dass der Halter eines bei einem Unfall zerstörten Fahrzeugs nicht dazu verpflichtet, ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers einzuholen, ehe er sein Fahrzeug zu dem in dem Gutachten des von ihm beauftragten Kraftfahrzeug-Sachverständigen genannten Restwert veräußert.

Der Einwand des Versicherers, dass der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB sich vor Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs mit dem Versicherer des Schädigers in Verbindung zu setzen habe, folgte das Gericht nicht, denn im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte in der Regel dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu jenem Preis verkauft, den ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn der Geschädigten sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zugangs des Restwertangebots des Versicherers noch nicht verkauft hätte.

Comments are closed.