Fällt ein iPod auch unter das Handy-Verbot am Steuer?

Wie das Amtsgericht Waldbröl entschieden hat, fallen Geräte wie ein iPod nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Hierunter versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und nicht wie ein iPod wenn nur über eine Internetverbindung.

Im Verhandelten Fall wurde dem Autofahrer vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt. Der Betroffenen ließ sich dahingehend ein, dass er mit seinem iPod etwas diktiert habe und mit seinem iPod sei es nicht möglich zu telefonieren.

Dieser Einlassung folgte das Amtsgericht und der Autofahrer wurde freigesprochen, da wie oben ausgeführt, Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO fallen.

Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/15

Hierzu und zum Handy-Verstoß allgemein ist anzumerken, dass ein solcher Verstoß gegen das Verbot, am Steuer zu telefonieren, mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden muss.

Die bloße Beobachtung durch Polizeibeamte, dass der Beschuldigte eine Bewegung gemacht hat, die auf ein Telefonieren hindeutet, reicht nicht aus. Es bedarf vielmehr eindeutiger Beweise (s. auch OLG Thüringen Az.: 1 Ss Rs 26/13).

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