Versicherungsschutz bei „Unfallflucht“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

Im konkreten Fall prallte der Versicherungsnehmer nachts gegen einen Baum, weil er nach eigener Aussage Rehen ausgewichen war, die auf der Straße gestanden haben. Sein Auto und auch ein Baum wurden schwer beschädigt.

Er habe nach dem Unfall eine angemessene Zeit gewartet, bis er sich von einem Bekannten habe abholen lassen. Das Fahrzeug wurde vom herbeigerufenen ADAC abgeschleppt. Die Polizei  und die Geschädigte (Straßenverkehrsamt als zuständige Stelle für den beschädigten Baum) benachrichtigte er nicht.

Seine Versicherung lehnte die Regulierung des Fahrzeugschadens ab, wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Tatsächlich wurde ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Mann inzwischen eingestellt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Automatismus verneint. Er hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch “unverzüglich” im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 6. April 2011 – 7 U 1310/10

Landgericht Bautzen – Urteil vom 19. Juli 2010 – 3 O 466/09

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