Versicherer darf bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd seine Leistung kürzen

Im dem verhandelten Fall vor dem Landgericht Dortmund hatte eine Hausfrau Fett zum Frittieren von Pommes Frites auf dem Herd erhitzt und hiernach das Haus verlassen. In der Zwischenzeit entzündete sich der Topf und es entstand ein Brandschaden von fast 11.000,00 Euro. Der Versicherer regulierte außergerichtlich die Hälfte des entstandenen Schadens.

Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage den restlichen Teil des entstandenen Schadens.

Das Landgericht Dortmund folgte der Ansicht des Versicherers. Der Versicherer war nach § 81 VVG berechtigt die erhobenen Ansprüche in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Erhitzen von Fett zählt wegen der möglichen Entflammbarkeit zu einem der besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet gelassen, stellt dies einen besonders schweren nicht entschuldbaren Pflichtverstoß dar.

Nach früherem Recht konnte der Versicherer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfall die Leistung insgesamt ablehnen (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Dies ist nunmehr bei grob fahrlässigem Verhalten zu Gunsten einer Quotierung abgeschafft worden, wobei sich das Ausmaß der Kürzungsbefugnis nach der Schwere des Verschuldens richtet.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Gericht die vorgenommene Quotierung des Versicherers, wonach dieser berechtigt war, seine Leistung um jedenfalls 50 % zu kürzen.

In Fällen von etwaigen Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, oder dessen Repräsentanten, sollte daher immer genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Leistungsablehnung oder Kürzungen/Quotelung vorliegen.

 

Landgericht Dortmund – 2 O 101/11 –
Urteil vom 20.10.2011

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