Regulierung des Haftpflichtversicherers auch ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münchens ist ein Kfz Haftpflichtversicherer berechtigt, einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt und sich dabei kein umfassendes Bild über die Umstände verschafft hat.

Nach einem Auffahrunfall wandte sich der Geschädigte an die Versicherung desjenigen, der ihm aufgefahren war und bat um Regulierung des Schadens. Nach eingehender Prüfung des Vorgangs zahlte die Versicherung schließlich den Schaden und stufte den Versicherungsnehmer von Schadensklasse 35 auf Schadensklasse 50 hoch. Dieser musste daher 170 Euro mehr im Jahr bezahlen.

Der Versicherungsnehmer war mit dieser Regulierung nicht einverstanden. Er war der Meinung, die Versicherung hätte nicht bezahlen dürfen. Die Kratzer an der Stoßstange des anderen Wagens würden nicht von ihm stammen, sondern seien bereits vorhanden gewesen. Ein Schadenersatzanspruch hätte daher nicht bestanden.

Der Versicherte klagte daher vor dem Amtsgericht München auf Rückstufung in seine alte Schadenklasse und auf Erstattung der erhöhten Beiträge. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab, mit folgender Begründung:

Grundsätzlich sei der Kfz-Haftpflichtversicherer dazu bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und ist nicht verpflichtet, eine Regulierung nur deshalb zu verweigern, weil sein Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vornherein ablehne. Vielmehr habe der Haftpflichtversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls begründete Schadensansprüche zu befriedigen und unbegründete abzuwehren. Ob er freiwillig zahle, oder ob er die Zahlung ablehne und es darauf ankommen lasse, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend mache, stehe grundsätzlich im Ermessen des Versicherers.

Dieses Ermessen ist dann eingeschränkt, wenn die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, der Versicherer also auf den Versicherungsnehmer und seine Interessen Rücksicht nehmen muss.

Der Versicherer verletze die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Rücksichtnahmepflicht nur dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführe. Dabei stehe dem Versicherer vor allem und gerade bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Schädlich sei nur ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.

Ob der Versicherer sein Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt habe, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Es kommt zumindest nicht darauf an, ob sich tatsächlich der Unfall mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers so wie vom Unfallgegner behauptet ereignet habe. Der Versicherer dürfe auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und in Anbetracht der Schadenshöhe wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Zudem müsse sich der Versicherer nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Demnach habe der Versicherer sein Ermessen nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er dem Dritten Ersatz leiste.

Im vorliegenden Fall konnte eine Pflichtverletzung der Versicherung mangels fehlerhafter Ermessensausübung nicht festgestellt werden.

Die Schadenregulierung dauerte 5 Monate. Auch bestanden Anhaltspunkte dafür, dass es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist, da der Versicherte mit seinem Kraftfahrzeug hinter demjenigen des Geschädigten fuhr und so stark bremsen musste, dass das ABS seines Kraftfahrzeugs ansprang. An beiden Fahrzeugen haben sich auch in gleicher Höhe Kratzer befunden. Es sei daher aus Sicht der Versicherung nicht völlig unangemessen erschienen, eine Schadensregulierung durchzuführen; auch könne man der Versicherung nicht vorwerfen, dass sie kein teures Sachverständigengutachten angefordert habe. Schließlich sei die Schadenshöhe mit 1285 Euro relativ niedrig gewesen.

 

Amtsgericht München, Urteil vom 4. September 2012 – 333 C 4271/12

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