Nutzungsausfall bei verzögerter Regulierung durch Versicherer

Wie aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.11.2012 (Az: 331 S 35/12) hervorgeht, verstößt der Geschädigte eines Unfalles, der die Reparatur seines Autos nicht vorfinanzieren kann und darüber die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners unverzüglich informiert hat, nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung seines Nutzungsausfallschadens, wenn er mit der Beauftragung der Werkstatt bis zum Eingang der Regulierungszusage des Versicherers wartet.

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