Mitverschulden an der Kopfverletzung bei Fahrradunfall ohne Helm

Kommt es zu einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr zwischen einem Fahrradfahrer und einem anderen Verkehrsteilnehmer – der sich verkehrswidrig verhält – und erleidet der Fahrradfahrer infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätten, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

Die hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Zum Fall: Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf einer Straße, wobei sie keinen Fahrradhelm trug.. Die Fahrerin eines am rechten Fahrbahnrand parkenden PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Hierbei zog sie sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt erforderten und anschließend eine ambulante Weiterbehandlung. Die Fahrradfahrerin verlangte vor Gericht, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten verteidigten sich damit, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den Kopfverletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe.

Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht. Durch das Nichttragen eines Helmes hat sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst). Der Mitverschuldensanteil wurde im vorliegenden Fall mit 20% bemessen. Zu berücksichtigen war hierbei, dass ein Helm die Kopfverletzung der Fahrradfahrerin zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können, und zum anderen, dass das grob fahrlässige Verhalten der Halterin des PKW den Mitverschuldensanteil der Fahrradfahrerin deutlich überwiegt.

Dies unabhängig davon, dass für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht besteht.

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – 7 U 11/12 –

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