Grobe Fahrlässigkeit – Waschmaschine ohne Wasserstop –

Das Landgericht Osnabrück hatte darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer bei Verlassen seiner Wohnung trotz geöffnetem Zulaufschlauch für eine Waschmaschine für längere Zeit, ohne das die Maschine über einen Wasserstop verfügt, grob fahrlässig handelt.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Gebäude-Leitungswasser-Versicherung.

Durch den Bruch der Überwurfmutter des Zulaufschlauchs der in ihrer Wohnung befindlichen Waschmaschine, traten erhebliche Wassermengen aus, weil der Wasserhahn nicht abgesperrt war, und die Maschine nicht über eine wasserstop-Einrichtung verfügte. Dadurch entstand ein Gebäudeschaden von mehreren tausend Euro.

Die Klägerin befand sich zum währenddessen bei einem einstündigen Friseurbesuch.

Dies nahm der Leitungswasser-Versicherer zum Anlass lediglich 30 Prozent des Schadens zu übernehmen, mit der Begründung, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Da die Maschine über keine Wasserstop-Einrichtung verfügte, hätte die Versicherte den Zulauf zu der Waschmaschine vor Verlassen der Wohnung zwingend zudrehen müssen.

Die hiergegen gerichtete Klage auf Ersatz des gesamten Schadens blieb ohne Erfolg.

Auch das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den Schaden grob fahrlässig verursacht hatte, in dem  sie ihre Wohnung unstreitig für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen hatte, ohne den Zulauf zu ihrer Waschmaschine abzusperren.

Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hätte man aber erwarten können, dass er von den Gefahren weiß, die von einem unter Druck stehenden Waschmaschinenschlauch ausgehen. Er hat daher entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen, indem er den Wasserhahn beim Verlassen seiner Wohnung entweder zudreht oder aber eine Sicherheitsvorrichtung (Wasserstop) installiert.

„Insbesondere das Schließen der Wasserzufuhr für die Zeit des Nichtgebrauchs ist nämlich ohne Weiteres und ohne einen besonderen Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeit möglich und daher ohne Weiteres zumutbar“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Etwas anderes könne aber gelten, wenn man die Wohnung nur mal für eine kurze Zeit verlässt.

 

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20. April 2012, – 9 O 762/10 –

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