Beleidigungen auf Facebook

Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer in einem sozialen Netzwerk können zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Das Landesarbetsgericht Hamm gab nun einem Arbeitgeber Recht, in dem er, die fristlose Kündigung nach Äußerungen seines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebookprofil unter „Arbeitgeber“ Begriffe wie „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“ eingetragen hatte, bestätigte.

Das Landesabreitsgericht fasste diese Äußerungen wie auch der Arbeitgeber als Beleidigung auf, die zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigten.

Zwar wehrte sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage  gegen die fristlose Kündigung und berief sich hierbei insbesondere auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Im Übrigen sei, die Äußerung nicht ernst gemeint gewesen und zudem habe er den Arbeitgeber nicht auf sein Facebook-Profil aufmerksam gemacht.

Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitserichts wurde nicht zugelassen. Ob hiergegen wiederum Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingereicht wird, bleibt abzuwarten.

Landesarbeitsgerichts Hamm – 127-007-12 –

Vorinstanz Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012 – 3 Ca 1283/11 –

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