Bei Tod durch Schokolade muss Unfallversicherer zahlen

Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass eine allergische Reaktion zu Leistungen aus der Unfallversicherung führen kann, soweit ein Allergiker versehentlich oder unbewusst Lebensmittel mit Allergenen zu sich nimmt.

Im verhandelten Fall hatte ein 15-jähiger geistig behinderter und auf Nahrungsmittel allergischer  Junge unbemerkt von den Eltern mutmaßlich nusshaltige Schkolade zu sich genommen, mit verheerender tödlicher Folge.

Die Mutter des Jungen beantragte daraufhin Leistungen aus der abgeschlossenen Unfallversicherung für den eingetretenen und versicherten Unfalltod. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die Todesursache ungeklärt sei und auch kein Unfalltod vorliege. Der normale willensgesteuerte Verzehr von Schokolage sei kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, was für den Versicherungsfall notwendig gewesen wäre.

Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht, entgegen der Vorinstanz, nicht. Das Gericht wertete den unwissentlichen Verzehr von Allergenen als bedingungsgemäßen Unfall.  Das maßgebliche Ereignis, dass die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, sei das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Jungen gewesen. Diese wirkte von außen ein. Die Leistungspflicht werde auch nicht dadurch gemindert, dass der Körper grundsätzlich allergisch reagieren könnte. Allein die allergische Reaktionsbereitschaft sei keine Krankheit.

OLG München,
Urteil vom 01.03.2012 – 14 U 2523/11 –

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