Arbeitgeber muss Urlaub genehmigen

Grundsätzlich riskiert der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er eigenmächtig ohne Zustimmung seines Arbeitgebers den Urlaub antritt, da eine solche eigenmächtige Urlaubsnahme eine erhebliche, schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt. Aus einem solchen Verhalten ergibt sich, dass der Arbeitnehmer in Konfliktfällen nicht bereit ist, betriebliche Interessen an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu berücksichtigen, sondern eigene Interessen an erste Stelle setzt und somit dieser für den Arbeitgeber nicht betrieblich einplanbar ist.

Jedoch können hiervon Ausnahmen gemacht werden, wie sich aus einem Fall der vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt wurde, ergibt.

Hier hatte ein Arbeitnehmer der noch 10 Resturlaubstage hatte, aufgrund schwerer Krankheit seiner Mutter bei seinem Arbeitgeber für mehr als 1 Monat um Urlaub gebeten, notfalls auch unentgeltlich. Der Arbeitgeber gewährte lediglich den verbleibenden Resturlaub und lehnte den weiteren Wunsch auf unbezahlten Urlaub ab. Der Arbeitnehmer trat trotzdem seinen Urlaub an, worauf hin der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnte und aufforderte zur Arbeit zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nicht nach. Er trat seine Arbeit erst nach Rückkehr wieder an.

Der Arbeitgeber strebte sodann die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, jedoch ohne Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht Köln im verhandelten Fall feststellte.  Gründe waren, dass es in der Vergangenheit beim Arbeitgeber ohne weiteres möglich war, unbezahlten Urlaub zu nehmen, der Arbeitnehmer wegen seiner krebskranken Mutter in einer einmaligen persönlichen Belastungssituation gewesen war, was die Schwere der Vertragsverletzung mildere und das Fernbleiben des Arbeitnehmers keine gravierenden Auswirkungen auf den Arbeitsablauf hatte. Die Verweigerung im vorliegenden Fall erfolgte demnach willkürlich.

 

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 06.12.20102 – TaBV 23/10 –

Vorinstanz Arbeitsgericht Köln – 5 BV 203/09 –

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