Angabe von Diabetes bei Abschluss einer Unfallversicherung

Verschweigt ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Unfallversicherung eine Diabetes, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Dies entschied nun das Oberlandesgericht Oldenburg. Bei Antragsstellung litt der Kläger bereits an einer insulinpflichtigen Diabetes melitus Typ II und an Bluthochdruck. Kurz zuvor war ihm zudem bereits eine Zehe wegen dieser Beeinträchtigungen amputiert worden. In seinem Antrag bejahte er die Frage, ob er körperlich gesund und ohne Gebrechen sei.

In der Folgezeit stürzte der Kläger und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma und eine Schädelfraktur zu. Fast 2 ½ Jahre später zeigte der Kläger den Unfall bei der Unfallversicherung an und begehrte Leistungen aus dem Versicherungsvetrag.

Der Versicherer  lehnte diese ab und berief sich darauf, dass der Kläger den Versicherer über den tatsächlichen Gesundheitszustand bei Abschlss des Versicherungsvertrages getäuscht habe. Bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes hätte der Versicherer einen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Dem folgte das Oberlandesgericht und sah das Verschweigen der Diabetes als Täuschung über gefahrehebliche Gefahrumstände an, so dass der Versicherer berechtigt war, den Vertrag anzufechten und somit von seiner Leistungspflich befreit war.

OLG Oldenburg,
Urteil vom 21.4.2010 – 5 U 78/09 –

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